AVG
Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
(AVG Kommunikationsdesign)
1. Allgemeines
1.1 FĂ¼r alle Verträge Ă¼ber Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber gelten ausschlieĂŸlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgefĂ¼hrten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgefĂ¼hrten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausfĂ¼hrt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgefĂ¼hrten Bedingungen sind nur dann gĂ¼ltig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrĂ¼cklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Partei en. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrĂ¼cklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Ăœbergabe der EntwĂ¼rfe in einer Art und Weise, die die Herstellung
der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Ăœbergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. VergĂ¼tung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner fĂ¼r den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrĂ¼cklich etwas anderes vereinbart wird. WĂ¼nscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Kommunikationsdesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so folgt daraus eine ergänzende VergĂ¼tungspflicht. Verzögert sich die DurchfĂ¼hrung des Auftrags aus GrĂ¼nden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der VergĂ¼tung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch SchadenersatzansprĂ¼che geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberĂ¼hrt.
3.2 Die VergĂ¼tung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen mĂ¼ssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die VergĂ¼tung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD VergĂ¼tungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD VergĂ¼tungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der VergĂ¼tung.
3.4 Die VergĂ¼tungen sind Nettobeträge, die zuzĂ¼glich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Fälligkeit der VergĂ¼tung, Abnahme, Verzug
4.1 Die VergĂ¼tung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemĂ¤ĂŸ erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende TeilvergĂ¼tung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag Ă¼ber einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars Ă¼bersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der GesamtvergĂ¼tung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-kĂ¼nstlerischen GrĂ¼nden verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. MängelansprĂ¼che hinsichtlich der kĂ¼nstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten Ă¼ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten Ă¼ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Nutzungsrechte
5.1 Die EntwĂ¼rfe und Reinzeichnungen dĂ¼rfen nur fĂ¼r den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung Ă¼ber den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergĂ¼ten. Sie ist bei rechtlich geschĂ¼tzten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und SchadensersatzansprĂ¼chen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschĂ¼tzten Entwurfs oder einer rechtlich geschĂ¼tzten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche EntwĂ¼rfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte auĂŸerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die fĂ¼r den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Ăœbertragung oder TeilĂ¼bertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der VergĂ¼tung auf den Auftraggeber Ă¼ber.
5.5 GeschĂ¼tzte EntwĂ¼rfe und Reinzeichnungen dĂ¼rfen ohne ausdrĂ¼ckliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschĂ¼tzten EntwĂ¼rfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

6. Namensnennungspflicht
Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den VervielfältigungsstĂ¼cken
und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchen-unĂ¼blich ist.

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Ă„nderung von abnahmefähigen EntwĂ¼rfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die DruckĂ¼berwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD VergĂ¼tungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur AuftragserfĂ¼llung notwendigen Fremdleistungen im Namen und fĂ¼r Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge Ă¼ber notwendige Fremdleistungen im Namen und fĂ¼r Rechnung des Kommunikationsdesigners ab - geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen VergĂ¼tungsansprĂ¼chen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen fĂ¼r notwendige technische Nebenkosten, insbesondere fĂ¼r spezielle Materialien, fĂ¼r die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen fĂ¼r Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8. Eigentum an EntwĂ¼rfen und Daten
8.1 An EntwĂ¼rfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum Ă¼bertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurĂ¼ckzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberĂ¼hrt.
8.3 Die in ErfĂ¼llung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. WĂ¼nscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergĂ¼ten.
8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte
offene« Dateien zur VerfĂ¼gung gestellt, dĂ¼rfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt fĂ¼r Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

9. Korrektur, ProduktionsĂ¼berwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
9.1 Vor AusfĂ¼hrung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die ProduktionsĂ¼berwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten Ă¼berlässt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in ErfĂ¼llung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Ăœbrigen auf das Tätigwerden fĂ¼r den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Kommunikationsdesigner nicht Ă¼ber ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Kommunikationsdesigner fĂ¼r seine Werbezwecke selbst einholen.

10. Haftung
10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet fĂ¼r entstandene Schäden z.B. an ihm Ă¼berlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn fĂ¼r Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; fĂ¼r solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Ăœbrigen haftet er fĂ¼r leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung fĂ¼r die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 FĂ¼r Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, Ă¼bernimmt der Kommunikationsdesigner gegenĂ¼ber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner Ă¼bergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen ErsatzansprĂ¼chen Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat EntwĂ¼rfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit
von Bild, Text, Zahlen etc.) zu Ă¼berprĂ¼fen und gegebenenfalls freizugeben. FĂ¼r solchermaĂŸen vom Auftraggeber freigegebene EntwĂ¼rfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners fĂ¼r erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genĂ¼gt die rechtzeitige Absendung der MängelrĂ¼ge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der EntwĂ¼rfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prĂ¼fen zu lassen, bevor er die EntwĂ¼rfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet auĂŸer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht fĂ¼r die rechtliche Zulässigkeit seiner EntwĂ¼rfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. FĂ¼r die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Kommunikationsdesigners.

11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kĂ¼ndigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte VergĂ¼tung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgefĂ¼hrte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. Schlussbestimmungen
12.1 ErfĂ¼llungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Kommunikationsdesigners, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Kontakt
Kathrin Penkalla
BRAND DESIGNERIN
& ART DIREKTORIN
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